Räum- Streupflicht im Winter

Räum- Streupflicht der Anlieger bei Eis und Schnee
17 Januar, 2010 – 20:00 — Udo Ahlbrecht

Ungeliebter Frondienst im Winter bei Eis und Schnee.

Schnee und Eis bedeuten für Eigentümer und Mieter immer wieder einen ungeliebten Frondienst
auf den Bürgersteigen und Straßen.
Für die Bürgersteige und ähnliches sind nicht die Kommunen sondern der Eigentümer oder Mieter
zuständig.
Räum- und Streupflicht „Der moderne Frondienst“ für die Grundstückeigentümer und Mieter besteht in der
Zeit zwischen 7:00 und 20:00 und kann in besonderen Fällen auch früher noch später verlangt werden.
Dies gilt natürlich auch für unbewohnte Gebäude, Scheunen, Garagen und unbebauten Grundstücken im
Innerortsbereich.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg ist folgende Regelung verbindlich:

Sowohl der Eigentümer als auch die Besitzer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen
Grundstücke sind zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer/Besitzer auf der auf der Gehwegseite
befindliche Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer / Besitzer auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücken zur Reinigung verpflichtet.
Selbstverständlich kann dieser „Frondienst“ unter den Grundstückeigentümern nach Absprache geändert werden.
Nur muß diese „Pflicht erfüllt“ werden egal wie.
Der Gehweg ist jeweils in der Breite des eigenen Grundstücks zu räumen und zu streuen.
Dies gilt auch für Grundstücke, die zwischen zwei Straßen liegen. Hier ist ausschlaggebend, ob das Grundstück
von beiden Seiten als erschlossen gilt, d.h. wenn es von der öffentlichen Straße einen Vorteil hat §10 Abs.5 Satz 1 HStrG.

Ein Vorteil ist immer dann gegeben, wenn die wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung, insbesondere die Möglichkeit
der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt in Betracht kommt.
Wer die Streupflicht nach der Straßenreinigungssatzung der Komunen und Städte vernachlässigt oder überhaupt nicht
ausführt , muß bei einem Unfall damit rechnen, daß er für den entstandenen Schaden Schaden haftbar gemacht wird,
die Versicherung kann bei „grober Fahrläßigkeit “ die Zahlung verweigern.
Wer vorsätzlich oder fahrläßig gegen die Satzungen verstößt, muß zunehmend mit einer Geldbuße rechnen.
Die droht auch dem, der den Schnee von Bürgersteigen auf die geräumte Fahrbahn schiebt!

Tipp für Streumaterial:
Auf Gehwegen sollte vorwiegend Sand, Splitt oder ähnliches abstumpfendes Material gestreut werden.
Salz sollte möglichst in geringer Menge und nur bei auftretendem Glatteis verwendet werden.

Asche darf als Streugut nicht verwendet werden auch wenn es Hausbesitzer und Mieter mit Öfen noch gerne
verwenden.

Nachtrag zu oben
Schneeräumpflicht
Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen: entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist. ( OLG Frankfurt,16 U 123/87).

Dies entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, 7U905/96), denn bei einem Unfall haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen.

Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.

Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man verpflichtet, Vertretung zu beschaffen (OLG Köln, 26 U 44/94).

Geräumt muss der Fussweg ab 7 Uhr früh sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben (OLG Köln, 2 U 159/85). Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Relevant ist nur, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), außer es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder ähnlichem deutlich gewarnt.

Was, wenn doch ein Schaden eintritt? Dann übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden. Doch Vorsicht! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschliesslich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung.