Teilzeitarbeit
Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeit-Beschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig und dem Arbeitgeber zumutbar ist
( § 81 Abs. 5 SGB IX). Im Einzelnen ist die Teilzeitarbeit durch das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt.
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Der schwerbehinderte Mensch hat einen Anspruch darauf, dass er unter Berücksichtigung seiner Vorbildung und seines Gesundheitszustandes einen Arbeitsplatz erhält, an dem er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (BAG, Urteil 03.12.2002 – 9 AZR 481/01 – AP Nr. 2 zu § 81 SGB IX).
Weiter hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen individuellen, klagbaren Rechtsanspruch auf behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 5 SGB IX). So umfasst Nr. 4 z.B. die Dauer und Lage der Arbeitszeit und den Ablauf der Fertigungsorganisation. Nr. 5 bezieht sich auf technische Arbeitshilfen wie z.B. Einrichtungen zur Verringerung des Kraftaufwandes (vgl. Erfurter Kommentar-Rolfs, 5. Aufl. § 81 SGB IX Rn. 15 m.w.N.).