Schneeflockensymbol – auf Verkehrsschildern

Im Januar unterwegs bei schönstem Wetter auf der Autobahn, am Himmel keine Wolke die Fahrbahn absolut trocken. Auf einem geregelten Verkehrsschild erscheint der WARNHINWEIS „NEBEL“. Verwunderung ja.

Einige Kilometer weiter dann eine Geschwindigkeitseinschränkung auf  80 km/h und darunter der Zusatz „bei Nässe“ .                                         Fahrbahn weiterhin trocken weiter mit der bisherigen Geschwindigkeit.

Etwas später die Konstellation, mit der sich das OLG Hamm beschäftigt hatte:  80 km/h mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ . Aus der Sicht eines Fahrers gab es keine winterlichen Straßenverhältnisse und er war verwundert als ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45km/h vorgeworfen wurde.  Sein Motto : wo kein Schnee liegt kein Limit – jedenfalls sei die Beschilderung nicht i.O. bzw. irreführend.                                                                                    Nein sagte da der Richter und verhängte auch noch ein einmonatiges Fahrverbot. Der Bußgeldsenat verfasste eine trickreiche Begründung.             „Bei Nässe“ enthalte eine „verbale zeitliche Einschränkung“ die bei einer alleinstehenden  SCHNEEFLOCKE fehle.                                                          Ein solcher Hinweis diene nur zur Information über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde und zur Erhöhung der Akzeptanz eines Schildes bei den Verkehrsteilnehmern. Damit müsse die angegebene Geschwindigkeit immer eingehalten werden, selbst wenn die Fahrbahn eben nicht nass oder schneebedeckt ist.  OLG Hamm  Az 1 RBs 125/14

Quelle Firmenauto 5/2015

 

Tagfahrlicht genügt nicht

Von Nebel spricht man, wenn die Sichtweite geringer als ein Kilometer ist. Blickt man schon 200 Meter vor sich auf eine weiße Wand, gilt der Nebel als stark. Spätestens dann heißt es: langsam fahren und Abblendlicht an. Das Fernlicht aber bleibt aus, denn die feinen Wassertröpfchen reflektieren das Licht und verschlechtern die Sicht. Liegt die Sicht unter 50 Metern, gilt auch auf Autobahnen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Als Messhilfen dienen dem Autofahrer dabei die Leitpfosten am Straßenrand. Sie stehen immer 50 Meter auseinander. Tagfahrlicht  allein reicht bei Nebel auf keinen Fall aus. Stattdessen muß auch tagsüber das Abblendlicht eingeschaltet werden. Dabei sollte man sich aber auch nicht auf die ansonsten zuverlässige Lichtsensorik moderner Autos verlassen sondern lieber selbst zum Schalter greifen. Bei weniger als 150 Meter Sichtweite dürfen die Nebelleuchten aktiviert werden, Nebelschlußleuchten hingegen erst bei einer Sichtweite von unter 50 Metern. Sonst kann der nachfolgende Verkehr geblendet werden.  QuelleFirmenauto  5/2015